Das Wichtigste in Kürze

  • Ohne gemeldete Begünstigung zahlt die Pensionskasse das Todesfallkapital nicht an den Konkubinatspartner.
  • Viele Kassen erlauben die Begünstigung des Lebenspartners – meist unter Bedingungen wie fünf Jahren Lebensgemeinschaft oder gemeinsamen Kindern.
  • Auch in der Säule 3a lässt sich der Partner begünstigen; die Reihenfolge ist gesetzlich gestuft, innerhalb der Stufen habt ihr Spielraum.
  • Wer das Pensum für Familie reduziert, baut weniger Altersguthaben auf – dieser Verlust lässt sich gezielt ausgleichen.

Warum zahlt die Pensionskasse nicht automatisch an den Partner?

Weil das Gesetz Konkubinatspartner nicht als Angehörige vorsieht. Stirbt ein Partner, geht das Todesfallkapital an die im Reglement definierte Begünstigtenordnung – und darin steht der Lebenspartner, wenn überhaupt, erst nach Ehepartner und Kindern und nur bei aktiver Meldung.

Fehlt die Meldung, fliesst das Kapital an andere Erben oder verbleibt bei der Kasse. Es geht dabei oft um sechsstellige Beträge.

«Ein Stellenwechsel setzt eure Begünstigung zurück – die neue Kasse kennt eure alte Meldung nicht.»

Wer darf als Lebenspartner begünstigt werden?

Das entscheidet das Reglement eurer Pensionskasse, nicht ihr. Die meisten Kassen lassen die Begünstigung des Lebenspartners zu, knüpfen sie aber an Bedingungen.

Wie meldet ihr die Begünstigung?

Schriftlich und zu Lebzeiten – ein Formular der Pensionskasse genügt in der Regel. Fordert es aktiv an, denn von selbst wird euch keine Kasse darauf hinweisen.

Legt eine Kopie zu euren Vorsorgeunterlagen und prüft die Meldung nach jedem Stellenwechsel erneut. Mit dem neuen Arbeitgeber kommt eine neue Pensionskasse – und mit ihr ein neues Reglement, in dem eure alte Meldung nicht mehr existiert.

Was gilt in der Säule 3a?

Auch hier könnt ihr den Partner begünstigen, aber nur innerhalb einer gesetzlich vorgegebenen Reihenfolge. Der überlebende Lebenspartner steht dabei auf derselben Stufe wie die Kinder – wenn er die Bedingungen erfüllt und ihr die Begünstigung der Vorsorgestiftung gemeldet habt.

Innerhalb einer Stufe dürft ihr die Anteile selbst festlegen. Diesen Spielraum solltet ihr nutzen, statt ihn dem Zufall zu überlassen.

Wie gleicht ihr ungleiche Vorsorge aus?

Über gezielte Einzahlungen der besserverdienenden Person in die Säule 3a der anderen – oder über eine schriftliche Vereinbarung im Konkubinatsvertrag. Reduziert eine Person das Pensum für Familie oder Haushalt, sinken Lohn, AHV-Beiträge und Pensionskassenguthaben gleichzeitig.

Bei Verheirateten wird diese Lücke bei einer Scheidung ausgeglichen. Im Konkubinat gibt es keinen solchen Ausgleich – was fehlt, fehlt dauerhaft. Unser PK-Ausgleichsrechner zeigt euch, wie gross die Differenz bei euch tatsächlich ist.

Häufige Fragen

Zahlt die Pensionskasse automatisch an meinen Partner?

Nein. Ohne aktiv gemeldete Begünstigung erhält der Konkubinatspartner aus der Pensionskasse nichts. Das Todesfallkapital geht dann an die im Reglement vorgesehenen Erben oder verbleibt bei der Kasse. Die Meldung erfolgt schriftlich zu Lebzeiten mit einem Formular der Pensionskasse.

Welche Bedingungen gelten für die Begünstigung des Lebenspartners?

Üblich ist eine ununterbrochene Lebensgemeinschaft von mindestens fünf Jahren, gemeinsame Kinder oder eine erhebliche finanzielle Unterstützung des Partners. Die genauen Voraussetzungen stehen im Reglement der jeweiligen Pensionskasse und unterscheiden sich von Kasse zu Kasse.

Was passiert mit der Begünstigung bei einem Stellenwechsel?

Sie verfällt. Mit dem neuen Arbeitgeber wechselt in der Regel auch die Pensionskasse, und die neue Kasse hat keine Kenntnis der früheren Meldung. Die Begünstigung muss deshalb bei jedem Stellenwechsel neu eingereicht werden.

Kann ich meinen Partner in der Säule 3a begünstigen?

Ja. Der überlebende Lebenspartner kann in der Säule 3a begünstigt werden, wenn er die Bedingungen erfüllt – meist fünf Jahre gemeinsamer Haushalt oder gemeinsame Kinder. Die Begünstigung muss der Bank oder Versicherung schriftlich gemeldet werden.

Wie gleichen wir Vorsorgelücken durch Teilzeit aus?

Am einfachsten über Einzahlungen der erwerbstätigen Person in die Säule 3a der Person mit reduziertem Pensum, ergänzt durch eine schriftliche Vereinbarung im Konkubinatsvertrag. Im Konkubinat gibt es bei einer Trennung keinen gesetzlichen Vorsorgeausgleich, deshalb muss der Ausgleich laufend erfolgen.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen für Paare in der Schweiz und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Finanzberatung.